Nickelverordnung: Verbot von Nickel haltigen Schmuck

Lange Zeit wurde Nickel gerne als unedles Metall in Schmucklegierungen eingebracht, da es über an sich exzellente Materialeigenschaften verfügt – neben leider weniger erfreulichen: immerhin wissen wir heute, dass es mit der Nickeldermatitis der häufigste Auslöser für Kontaktallergien ist! Dies brachte natürlich Konsequenzen mit sich.

Abbildung: Nickel

Die seit 1975 bestehende, Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über das Verbot bzw. die Verwendungsbeschränkung bestimmter Nickel haltiger Gebrauchsgegenstände – kurz „Nickelverordnung“ – verbietet den Verkauf von Nickel haltigen oder nickelbeschichteten Gebrauchsgegenständen, welche nicht nur vorübergehend mit dem menschlichen Körper in Berührung kommen, also auch Schmuck und Uhren. Der erlaubte Schwellwert der Nickelabgabe liegt hier bei 0,5 Mikrogramm pro Quadratzentimeter Haut pro Woche.

Abbildung: Cadmium

Apropos Verordnungen: Es existiert auch eine, welche den Gebrauch von Cadmium in Legierungen zum Hartlöten sowie zur Herstellung von Schmuck verbietet. Der Cadmiumanteil darf maximal 0,01% des Gewichtes betragen.